Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Zahntechniker-Handwerks vom 27.Januar 2003

(Bundesanzeiger Nr. 25 vom 06.Februar 2003, S. 2133)

 

1 Allgemeines

 

Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen die nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks unverbindlich zur Verwendung im

Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu

treffen.

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer

der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende

Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen

verbindlich.

 

2 Preise

 

2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut

individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste

des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher

Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage

anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit

dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B.

Zähne, Edelmetall u. a. ) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.

 

3 Lieferzeit

 

Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann

der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragsnehmers oder der von ihm zu

vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

 

4 Versand

 

4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

5 Haftung

 

5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu

überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der

Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle

zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10

Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw.

Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf

offene Mängel Anwendung.

 

5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer

mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer

vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien

Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage

zurückzutreten.

 

5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen

Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit.

 

6 Arbeitsunterlagen

 

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen

Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für

den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen,

können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.

Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber

einstehen.

 

7 Material- und Zubehörteilstellung

 

Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile,

z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt

werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und

Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom

Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der

Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

 

8 Zahlung

 

8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks

gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach

Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen

werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug

können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei

Rechtsgeschäften an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. 8 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften an denen keine Verbraucher beteiligt

sind berechnet werden.

 

8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen

und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

9 Eigentumsvorbehalt

 

9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen

Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.

 

9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufsoder

Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer

ab.

 

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.

 

10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern

 

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.