Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Zahntechniker-Handwerks vom 27.Januar 2003
(Bundesanzeiger Nr. 25 vom 06.Februar 2003, S. 2133)
1 Allgemeines
Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks unverbindlich zur Verwendung im
Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu
treffen.
Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer
der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen
verbindlich.
2 Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut
individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste
des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher
Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage
anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit
dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B.
Zähne, Edelmetall u. a. ) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.
3 Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann
der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragsnehmers oder der von ihm zu
vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
4 Versand
4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5 Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der
Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle
zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10
Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw.
Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf
offene Mängel Anwendung.
5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien
Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage
zurückzutreten.
5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
6 Arbeitsunterlagen
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen
Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für
den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen,
können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.
Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber
einstehen.
7 Material- und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile,
z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt
werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und
Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom
Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der
Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
8 Zahlung
8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks
gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach
Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug
können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei
Rechtsgeschäften an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften an denen keine Verbraucher beteiligt
sind berechnet werden.
8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen
und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufsoder
Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer
ab.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.